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A 2026 38

Steuererlass

ZG Verwaltungsgericht ·A · 2026-06-30 · Deutsch ZG
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Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Urteil A 2026 38

A.

A.a

Die Ehegatten A.___/B.____ erzielten im Steuerjahr 2021 steuerbare Einkünfte

von über einer halben Million Franken und verfügten über ein Reinvermögen von fast vier

Millionen Franken. Entsprechend wurden sie bei den Kantons- und Gemeindesteuern

2021 für den Steuerbetrag von Fr. 67'263.15 und bei der direkten Bundessteuer 2021 für

den Steuerbetrag von Fr. 57'963.– veranlagt. Am 31. Dezember 2025 ersuchten sie um

Erlass der Steuer, da ihre Vermögenswerte gegenwärtig von der Staatsanwaltschaft mit

Beschlag belegt seien. Dieses Gesuch lehnte die Steuerverwaltung – nach Einholen wei-

terer Unterlagen – am 27. Februar 2026 ab, unter Hinweis darauf, dass Vermögenswerte

vorhanden seien, im Steuerjahr ein erhebliches Reineinkommen erwirtschaftet worden sei

und noch weitere Schuldner vorhanden seien, die auf ihre Forderungen nicht verzichtet

hätten. Hingegen sei es möglich, über die konkrete Bezahlung der Steuer, auch in Raten,

mit der Steuerverwaltung Kontakt aufzunehmen (vgl. Erlassentscheid Nr. 0015/0226 vom

27. Februar 2026). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.b

Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 ersuchten die Steuerpflichtigen die Steuerverwal-

tung, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen bzw. einen Teilerlass von 50 % zu

gewähren, eventualiter eine Kombination von Teilerlass und Zahlungserleichterungen zu

gewähren. Ferner beantragten sie die Sistierung der Betreibungs- und Inkassomassnah-

men bis zum Entscheid über ihr Gesuch. Auf dieses Gesuch trat die Steuerverwaltung mit

Entscheid Nr. 0036/0526 vom 20. Mai 2026 nicht ein. Sie verwies dabei auf die Verbind-

lichkeit ihres Erlassentscheids vom 27. Februar 2026 sowie darauf, dass eine Wiederer-

wägung bzw. ein erneutes Erlassgesuch nur geprüft werden könne, wenn sich die Um-

stände seit dem ersten Gesuch massgeblich geändert hätten. Im Gesuch vom 4. Mai 2026

würden keine neuen bzw. veränderten Umstände vorgebracht, sondern es werde vielmehr

anerkannt, dass die Faktenlage unverändert sei. Dementsprechend könne auf das neuer-

liche Erlassgesuch vom 4. Mai 2026 nicht eingetreten werden.

B.

B.a

Mit Rekurs / Beschwerde vom 25. Juni 2026 (Datum der Postaufgabe) verlangen

die Steuerpflichtigen die Aufhebung des Erlassentscheids Nr. 0036/0526 vom 20. Mai

2026 sowie die Anweisung der Steuerverwaltung, auf das Gesuch vom 4. Mai 2026 einzu-

treten und dieses materiell zu prüfen. Soweit die Sache spruchreif sei, habe das Verwal-

tungsgericht selber 50 % der ausstehenden Steuerforderungen zu erlassen, eventualiter

die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ggf. zur Behandlung als Wiedererwägungs-

E. 2.1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steu- er, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 1 StG; Art. 167 Abs. 1 DBG). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit (§ 164 Abs. 2 StG). Zuständig für den Erlassentscheid betreffend die direkte Bundessteuer ist ebenfalls die kantonale Steuerverwaltung (§ 105 Abs. 1 StG). Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Er- lass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121) finden nach kantonaler Praxis auch auf Erlassgesuche betreffend die Kantons- und Gemeinde- steuern Anwendung. Der Steuererlass dient der Vermeidung einer grossen Härte, nicht hingegen der Revision der Veranlagung. Das Erlassverfahren ersetzt auch nicht das Rechtsmittelverfahren (Art. 7 Abs. 1 EV DBG).

E. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 EV DBG liegt eine Notlage einer natürlichen Person im Sin- ne von Art. 167 Abs. 1 DBG (und § 164 StG) vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a)

E. 2.3 Unter dem Aspekt der grossen Härte ist zu prüfen, auf welche Ursachen die Not- lage zurückzuführen ist (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 1 f.).

E. 2.3.1 Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a EV DBG insbesondere anerkannt: eine wesentliche und andau- ernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperi- ode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher Belastung durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten (Ziff. 1), hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder längerer Arbeitslo- sigkeit (Ziff. 3); eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht ein- zustehen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b EV DBG).

E. 2.3.2 Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zu Gunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Gemeinwesens verzich- ten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein

E. 3 Urteil A 2026 38

oder Abänderungsgesuch um die geltend gemachten neuen bzw. geänderten Umstände

zu prüfen.

B.b

Superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, sei die Steuerverwaltung sodann an-

zuweisen, bis zum Entscheid über dieses Massnahmengesuch und anschliessend bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Rekurs-/Beschwerdeverfahrens sämtliche Bezugs-, Inkas-

so-, Mahn-, Betreibungs-, Fortsetzungs-, Pfändungs- und Verwertungsmassnahmen be-

treffend die strittigen Steuerforderungen zu unterlassen bzw. zu sistieren.

B.c

Die vollständigen Akten betreffend beide Erlassgesuche vom 31. Dezember 2025

und 4. Mai 2026 seien beizuziehen.

C.

Das Verwaltungsgericht holte den von den Rekurrenten nicht beigelegten Erlas-

sentscheid vom 27. Februar 2026 ein; im Übrigen verzichtete es mangels Entscheidwe-

sentlichkeit in antizipierter Beweiswürdigung auf den beantragten Aktenbeizug. Eine Ver-

nehmlassung der Steuerverwaltungen wurde aus demselben Grund nicht eingeholt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 164 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer-

pflichtige Person gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung über den Steuer-

erlass sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 StG innert 30 Tagen seit der Zu-

stellung des Erlassentscheides beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Gleiches gilt für

die Beschwerde gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes-

steuer (DBG; SR 642.11) i.V.m. § 47bis Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz (VO StG;

BGS 632.11) für Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer. Mit dem Rekurs bzw.

der Beschwerde können die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts

und Rechtsverletzungen gerügt werden, wobei diese Rechtsmittel keine aufschiebende

Wirkung haben. Im Folgenden wird der einfacheren Lesbarkeit halber – mit Ausnahme des

Rechtsspruchs im Dispositiv – der Begriff "Rekurs" für beide Rechtsmittel verwendet.

E. 3.1 Die offenen Steuerforderungen für das Jahr 2021, um deren Erlass vorliegend er- sucht wird, belaufen sich auf Fr. 67'263.15 für die Kantons- und Gemeindesteuer und Fr. 57'963.– für die direkte Bundesteuer, was rund einem Fünftel des Einkommens ent- spricht, das die Ehegatten im nämlichen Jahr zu versteuern hatten. Mit Blick darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Ehegatten A.___/B.____ im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen (im Jahr 2021) nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, nebst ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum die geforderten Steuern zu begleichen bzw. dafür eine Rückstellung zu bilden oder den erwarteten Betrag proviso- risch abzuführen. Dies gilt umso mehr, als grundsätzlich auch die Steuerpflichtigen gehal- ten sind, dafür zu sorgen, dass ihre provisorisch abgeführten Steuern ungefähr den realen Gegebenheiten entsprechen.

E. 3.2 Der Steuererlass dient nicht dazu, der steuerpflichtigen Person zu Lasten des Gemeinwesens die Fortführung eines gehobenen Lebensstandards zu ermöglichen. Hin- gegen hat die Steuerverwaltung bereits ihre (notorische) Bereitschaft signalisiert, den Steuerpflichtigen bei den Zahlungsmodalitäten entgegenzukommen, damit eine für alle Seiten tragbare, realistische Lösung gefunden werden kann.

E. 3.3 Soweit die Steuerpflichtigen geltend machen, es handle sich bei ihrem Erlassge- such vom 4. Mai 2026 um ein neues, wesentlich eingeschränktes und lösungsorientiertes Gesuch, so ist festzuhalten, dass sie in keiner Weise relevante neue oder veränderte Um- stände geltend machen, sondern bloss neu einen Teil- anstelle des zuvor verlangten Vol- lerlasses beantragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Steuerverwaltung bereits in ihrem Entscheid vom 27. Februar 2026 die Bedingungen geprüft hat, die erfüllt sein müssen, damit ein Erlass überhaupt in Frage kommt (sei es ein Voll- oder ein Teilerlass) und deren Vorliegen – zu Recht – verneint hat. Solange die Steuerpflichtigen bezüglich

E. 3.4 Die von den Steuerpflichtigen genannten Umstände (aktuelle Blockade von Ver-

mögenswerten) vermöchten – allenfalls – eine Sistierung des Inkassos zu rechtfertigen,

nicht jedoch einen Forderungsverzicht (vgl. analog dazu, dass beschlagnahmte Vermö-

genswerte und Einkommensströme denn auch während der Beschlagnahme weiterhin zu

versteuern sind BGer 9C_437/2024 vom 6. Februar 2025 E. 4; umso mehr leuchtet ein,

dass eine erst vorübergehende Verfügungsbeschränkung denn auch nicht dazu führen

kann, Steuerpflichtigen dauerhaft und definitiv ihre Steuerforderung zu erlassen; diesbe-

züglich weisen die Steuerpflichtigen denn auch selbst auf den aktuellen Schwebezustand

hin, in dem noch unklar ist, ob sie die Verfügungsmacht über ihre erheblichen Vermö-

genswerte zurückerlagen werden; soweit sie dabei ihre Liegenschaften nur zum Steuer-

wert eingesetzt sehen wollen, verfangen ihre Rügen nicht, wie bereits die Steuerverwal-

tung korrekt ausführte). Gleich verhält es sich mit den Einkommensströmen, die aktuell of-

fenbar weiterhin bestehen, den Steuerpflichtigen aber zufolge Blockade nicht zur Verfü-

gung stehen. Auch hier ergibt sich aus den Ausführungen der Steuerpflichtigen, dass defi-

nitive Anordnungen noch nicht getroffen wurden, sondern lediglich vorübergehende Blo-

ckaden bestehen. Vorübergehende Probleme vermöchten materiell allenfalls vorüberge-

hende Lösungen wie eine Sistierung des Inkassos zu rechtfertigen, nicht jedoch einen de-

finitiven Verzicht der Steuerverwaltung in Form eines Steuererlasses.

Zur Vereinbarung über Zahlungsmodalitäten hat die Steuerverwaltung – wie bereits er-

wähnt – denn auch bereits Hand geboten; dem Gericht kommt diesbezüglich keine Ent-

scheidkompetenz zu.

4.

Nach dem Gesagten ist eine erlasswürdige Notlage weder ersichtlich noch darge-

tan. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen zur Ursache einer allfälligen Notlage

(insbesondere zum anrechenbaren Selbstverschulden, vgl. E. 3.1 hiervor), wobei immer-

hin darauf hinzuweisen ist, dass es selbstredend nicht zulasten des Gemeinwesens gehen

darf, wenn Steuerpflichtige hohe Einkommen beziehen, ohne hierfür rechtzeitig die nötigen

Rücklagen für die absehbaren Steuern zu tätigen.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten die Voraussetzungen

für einen Steuererlass offensichtlich weiterhin nicht erfüllen und sie mit ihrem Erlassge-

E. 4 Urteil A 2026 38 1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid vom 20. Mai 2026 wurde am 25. Juni 2026 der Post übergeben. Die Rekurrenten führen aus, dass ihnen der angefochtene Entscheid am 29. Mai 2026 eröffnet worden sei, wohingegen sich aus dem einstweilen bei der Steuerverwaltung eingeholten Zustellnachweis eine Zustellung am

21. Mai 2026 ergibt. Wie es sich mit dieser Diskrepanz und der Rechtzeitigkeit des vorlie- genden Rekurses verhält, kann offen bleiben, da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – den Anträgen der Rekurrenten so oder anders nicht gefolgt werden kann. Der Rekursschrift lassen sich Antrag und Begründung entnehmen, womit den übrigen formel- len Anforderungen an eine Beschwerde Genüge getan ist (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). 1.3 Rekurse gegen Erlassentscheide der Steuerverwaltung werden durch einen Ein- zelrichter bzw. eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts beurteilt (§ 56 Abs. 3 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes [GO VG; BGS 162.11]). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung das erneute Erlassgesuch der Rekurrenten um (teilweisen) Erlass der Steuern 2021 zu Recht abgelehnt hat.

E. 5 Urteil A 2026 38 oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungs- fähigkeit der Person steht (lit. b). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Abs. 3). Massgebend für die Berechnung einer Notlage ist die gesamte wirtschaftliche Lage der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs – mithin im Zeitpunkt des Erlas- sentscheides der Steuerverwaltung – (Art. 10 lit. a EV DBG), wobei auch den zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist (lit. c und d); blosse Schwankungen nach unten bil- den deshalb keinen Erlassgrund, wie auch ein kurzfristig höheres Einkommen einem Steuererlass nicht entgegensteht. Bei der Behandlung eines Steuererlassgesuchs wird aber auch die Vergangenheit berücksichtigt (lit. b): Wäre dem Gesuchsteller etwa (bei ausgewiesener Notlage im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs) im Zeitpunkt der Fäl- ligkeit des zu erlassenden Betrags eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so wird dies im Entscheid (für den Gesuchsteller negativ) berücksichtigt (vgl. etwa VGer ZG A 2022 15 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2; Richner et al., Handkommentar zum DBG,

4. Aufl. 2023, Art. 167 N 3, 19).

E. 6 Urteil A 2026 38 Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sa- nierung der wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt (Richner et al., a.a.O., Art. 167 N 2b). Als andere Ursachen gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 EV DBG ins- besondere: Bürgschaftsverpflichtungen (lit. a), hohe Grundpfandschulden (lit. b), Kleinkre- ditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards (lit. c) und erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden (lit. d). 3.

E. 7 Urteil A 2026 38 der zum Erlass überhaupt berechtigenden Umstände keine wesentlichen Veränderungen darlegen können, müssen ihre weiteren Erlassgesuche nicht geprüft werden, auch wenn diese jedes Mal neue Lösungsvorschläge enthalten.

E. 8 Der vorliegende Entscheid ist grundsätzlich endgültig, da die Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht gegen Ent- scheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausgeschlossen ist, ausser es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Grün- den um einen besonders bedeutenden Fall (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). In Betracht fällt damit regelmässig einzig die subsidiä- re Verfassungsbeschwerde, mit der gemäss Art. 116 BGG nur die Verletzung von verfas- sungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Der Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert wird, kann im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten werden. Zur Willkürrüge ist allerdings nur legi- timiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betrof-

E. 9 Urteil A 2026 38 fenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt, wobei das Ge- setz keinen unbedingten Rechtsanspruch auf den Erlass von Steuern ("Kann-Vorschrift") statuiert (vgl. BGer 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022; 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.

E. 10 Urteil A 2026 38

Dispositiv
  1. Die Beschwerde (bezüglich Erlass der direkten Bundessteuer 2021) und der Re- kurs (bezüglich Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021) werden abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Sistierung sämtlicher Inkasso-, Bezugs-, Betreibungs- und Voll- streckungsmassnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekurs- bzw. Be- schwerdeverfahrens ist als gegenstandslos abzuschreiben.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Rekurrenten, an die Steuerverwaltung des Kantons Zug (mit dem Doppel der Rekursschrift vom 25. Juni 2026 samt Beilage) sowie an die Eid- genössische Steuerverwaltung, Bern (mit einer Kopie der Rekursschrift vom
  7. Juni 2026 samt Beilage). Zug, 30. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Einzelrichterin: Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 30. Juni 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ und B.________ Rekurrenten gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin weiter verfahrensbeteiligt: Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2021 (Steuererlass / Nichteintreten) A 2026 38

2 Urteil A 2026 38 A. A.a Die Ehegatten A.___/B.____ erzielten im Steuerjahr 2021 steuerbare Einkünfte von über einer halben Million Franken und verfügten über ein Reinvermögen von fast vier Millionen Franken. Entsprechend wurden sie bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2021 für den Steuerbetrag von Fr. 67'263.15 und bei der direkten Bundessteuer 2021 für den Steuerbetrag von Fr. 57'963.– veranlagt. Am 31. Dezember 2025 ersuchten sie um Erlass der Steuer, da ihre Vermögenswerte gegenwärtig von der Staatsanwaltschaft mit Beschlag belegt seien. Dieses Gesuch lehnte die Steuerverwaltung – nach Einholen wei- terer Unterlagen – am 27. Februar 2026 ab, unter Hinweis darauf, dass Vermögenswerte vorhanden seien, im Steuerjahr ein erhebliches Reineinkommen erwirtschaftet worden sei und noch weitere Schuldner vorhanden seien, die auf ihre Forderungen nicht verzichtet hätten. Hingegen sei es möglich, über die konkrete Bezahlung der Steuer, auch in Raten, mit der Steuerverwaltung Kontakt aufzunehmen (vgl. Erlassentscheid Nr. 0015/0226 vom

27. Februar 2026). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 ersuchten die Steuerpflichtigen die Steuerverwal- tung, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen bzw. einen Teilerlass von 50 % zu gewähren, eventualiter eine Kombination von Teilerlass und Zahlungserleichterungen zu gewähren. Ferner beantragten sie die Sistierung der Betreibungs- und Inkassomassnah- men bis zum Entscheid über ihr Gesuch. Auf dieses Gesuch trat die Steuerverwaltung mit Entscheid Nr. 0036/0526 vom 20. Mai 2026 nicht ein. Sie verwies dabei auf die Verbind- lichkeit ihres Erlassentscheids vom 27. Februar 2026 sowie darauf, dass eine Wiederer- wägung bzw. ein erneutes Erlassgesuch nur geprüft werden könne, wenn sich die Um- stände seit dem ersten Gesuch massgeblich geändert hätten. Im Gesuch vom 4. Mai 2026 würden keine neuen bzw. veränderten Umstände vorgebracht, sondern es werde vielmehr anerkannt, dass die Faktenlage unverändert sei. Dementsprechend könne auf das neuer- liche Erlassgesuch vom 4. Mai 2026 nicht eingetreten werden. B. B.a Mit Rekurs / Beschwerde vom 25. Juni 2026 (Datum der Postaufgabe) verlangen die Steuerpflichtigen die Aufhebung des Erlassentscheids Nr. 0036/0526 vom 20. Mai 2026 sowie die Anweisung der Steuerverwaltung, auf das Gesuch vom 4. Mai 2026 einzu- treten und dieses materiell zu prüfen. Soweit die Sache spruchreif sei, habe das Verwal- tungsgericht selber 50 % der ausstehenden Steuerforderungen zu erlassen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ggf. zur Behandlung als Wiedererwägungs-

3 Urteil A 2026 38 oder Abänderungsgesuch um die geltend gemachten neuen bzw. geänderten Umstände zu prüfen. B.b Superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, sei die Steuerverwaltung sodann an- zuweisen, bis zum Entscheid über dieses Massnahmengesuch und anschliessend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekurs-/Beschwerdeverfahrens sämtliche Bezugs-, Inkas- so-, Mahn-, Betreibungs-, Fortsetzungs-, Pfändungs- und Verwertungsmassnahmen be- treffend die strittigen Steuerforderungen zu unterlassen bzw. zu sistieren. B.c Die vollständigen Akten betreffend beide Erlassgesuche vom 31. Dezember 2025 und 4. Mai 2026 seien beizuziehen. C. Das Verwaltungsgericht holte den von den Rekurrenten nicht beigelegten Erlas- sentscheid vom 27. Februar 2026 ein; im Übrigen verzichtete es mangels Entscheidwe- sentlichkeit in antizipierter Beweiswürdigung auf den beantragten Aktenbeizug. Eine Ver- nehmlassung der Steuerverwaltungen wurde aus demselben Grund nicht eingeholt. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 164 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer- pflichtige Person gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung über den Steuer- erlass sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 StG innert 30 Tagen seit der Zu- stellung des Erlassentscheides beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Gleiches gilt für die Beschwerde gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) i.V.m. § 47bis Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz (VO StG; BGS 632.11) für Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer. Mit dem Rekurs bzw. der Beschwerde können die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen gerügt werden, wobei diese Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Im Folgenden wird der einfacheren Lesbarkeit halber – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – der Begriff "Rekurs" für beide Rechtsmittel verwendet.

4 Urteil A 2026 38 1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid vom 20. Mai 2026 wurde am 25. Juni 2026 der Post übergeben. Die Rekurrenten führen aus, dass ihnen der angefochtene Entscheid am 29. Mai 2026 eröffnet worden sei, wohingegen sich aus dem einstweilen bei der Steuerverwaltung eingeholten Zustellnachweis eine Zustellung am

21. Mai 2026 ergibt. Wie es sich mit dieser Diskrepanz und der Rechtzeitigkeit des vorlie- genden Rekurses verhält, kann offen bleiben, da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – den Anträgen der Rekurrenten so oder anders nicht gefolgt werden kann. Der Rekursschrift lassen sich Antrag und Begründung entnehmen, womit den übrigen formel- len Anforderungen an eine Beschwerde Genüge getan ist (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). 1.3 Rekurse gegen Erlassentscheide der Steuerverwaltung werden durch einen Ein- zelrichter bzw. eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts beurteilt (§ 56 Abs. 3 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes [GO VG; BGS 162.11]). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung das erneute Erlassgesuch der Rekurrenten um (teilweisen) Erlass der Steuern 2021 zu Recht abgelehnt hat. 2.1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steu- er, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 1 StG; Art. 167 Abs. 1 DBG). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit (§ 164 Abs. 2 StG). Zuständig für den Erlassentscheid betreffend die direkte Bundessteuer ist ebenfalls die kantonale Steuerverwaltung (§ 105 Abs. 1 StG). Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Er- lass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121) finden nach kantonaler Praxis auch auf Erlassgesuche betreffend die Kantons- und Gemeinde- steuern Anwendung. Der Steuererlass dient der Vermeidung einer grossen Härte, nicht hingegen der Revision der Veranlagung. Das Erlassverfahren ersetzt auch nicht das Rechtsmittelverfahren (Art. 7 Abs. 1 EV DBG). 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 EV DBG liegt eine Notlage einer natürlichen Person im Sin- ne von Art. 167 Abs. 1 DBG (und § 164 StG) vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a)

5 Urteil A 2026 38 oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungs- fähigkeit der Person steht (lit. b). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Abs. 3). Massgebend für die Berechnung einer Notlage ist die gesamte wirtschaftliche Lage der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs – mithin im Zeitpunkt des Erlas- sentscheides der Steuerverwaltung – (Art. 10 lit. a EV DBG), wobei auch den zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist (lit. c und d); blosse Schwankungen nach unten bil- den deshalb keinen Erlassgrund, wie auch ein kurzfristig höheres Einkommen einem Steuererlass nicht entgegensteht. Bei der Behandlung eines Steuererlassgesuchs wird aber auch die Vergangenheit berücksichtigt (lit. b): Wäre dem Gesuchsteller etwa (bei ausgewiesener Notlage im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs) im Zeitpunkt der Fäl- ligkeit des zu erlassenden Betrags eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so wird dies im Entscheid (für den Gesuchsteller negativ) berücksichtigt (vgl. etwa VGer ZG A 2022 15 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2; Richner et al., Handkommentar zum DBG,

4. Aufl. 2023, Art. 167 N 3, 19). 2.3 Unter dem Aspekt der grossen Härte ist zu prüfen, auf welche Ursachen die Not- lage zurückzuführen ist (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 1 f.). 2.3.1 Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a EV DBG insbesondere anerkannt: eine wesentliche und andau- ernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperi- ode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher Belastung durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten (Ziff. 1), hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder längerer Arbeitslo- sigkeit (Ziff. 3); eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht ein- zustehen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b EV DBG). 2.3.2 Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zu Gunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Gemeinwesens verzich- ten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein

6 Urteil A 2026 38 Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sa- nierung der wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt (Richner et al., a.a.O., Art. 167 N 2b). Als andere Ursachen gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 EV DBG ins- besondere: Bürgschaftsverpflichtungen (lit. a), hohe Grundpfandschulden (lit. b), Kleinkre- ditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards (lit. c) und erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden (lit. d). 3. 3.1 Die offenen Steuerforderungen für das Jahr 2021, um deren Erlass vorliegend er- sucht wird, belaufen sich auf Fr. 67'263.15 für die Kantons- und Gemeindesteuer und Fr. 57'963.– für die direkte Bundesteuer, was rund einem Fünftel des Einkommens ent- spricht, das die Ehegatten im nämlichen Jahr zu versteuern hatten. Mit Blick darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Ehegatten A.___/B.____ im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen (im Jahr 2021) nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, nebst ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum die geforderten Steuern zu begleichen bzw. dafür eine Rückstellung zu bilden oder den erwarteten Betrag proviso- risch abzuführen. Dies gilt umso mehr, als grundsätzlich auch die Steuerpflichtigen gehal- ten sind, dafür zu sorgen, dass ihre provisorisch abgeführten Steuern ungefähr den realen Gegebenheiten entsprechen. 3.2 Der Steuererlass dient nicht dazu, der steuerpflichtigen Person zu Lasten des Gemeinwesens die Fortführung eines gehobenen Lebensstandards zu ermöglichen. Hin- gegen hat die Steuerverwaltung bereits ihre (notorische) Bereitschaft signalisiert, den Steuerpflichtigen bei den Zahlungsmodalitäten entgegenzukommen, damit eine für alle Seiten tragbare, realistische Lösung gefunden werden kann. 3.3 Soweit die Steuerpflichtigen geltend machen, es handle sich bei ihrem Erlassge- such vom 4. Mai 2026 um ein neues, wesentlich eingeschränktes und lösungsorientiertes Gesuch, so ist festzuhalten, dass sie in keiner Weise relevante neue oder veränderte Um- stände geltend machen, sondern bloss neu einen Teil- anstelle des zuvor verlangten Vol- lerlasses beantragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Steuerverwaltung bereits in ihrem Entscheid vom 27. Februar 2026 die Bedingungen geprüft hat, die erfüllt sein müssen, damit ein Erlass überhaupt in Frage kommt (sei es ein Voll- oder ein Teilerlass) und deren Vorliegen – zu Recht – verneint hat. Solange die Steuerpflichtigen bezüglich

7 Urteil A 2026 38 der zum Erlass überhaupt berechtigenden Umstände keine wesentlichen Veränderungen darlegen können, müssen ihre weiteren Erlassgesuche nicht geprüft werden, auch wenn diese jedes Mal neue Lösungsvorschläge enthalten. 3.4 Die von den Steuerpflichtigen genannten Umstände (aktuelle Blockade von Ver- mögenswerten) vermöchten – allenfalls – eine Sistierung des Inkassos zu rechtfertigen, nicht jedoch einen Forderungsverzicht (vgl. analog dazu, dass beschlagnahmte Vermö- genswerte und Einkommensströme denn auch während der Beschlagnahme weiterhin zu versteuern sind BGer 9C_437/2024 vom 6. Februar 2025 E. 4; umso mehr leuchtet ein, dass eine erst vorübergehende Verfügungsbeschränkung denn auch nicht dazu führen kann, Steuerpflichtigen dauerhaft und definitiv ihre Steuerforderung zu erlassen; diesbe- züglich weisen die Steuerpflichtigen denn auch selbst auf den aktuellen Schwebezustand hin, in dem noch unklar ist, ob sie die Verfügungsmacht über ihre erheblichen Vermö- genswerte zurückerlagen werden; soweit sie dabei ihre Liegenschaften nur zum Steuer- wert eingesetzt sehen wollen, verfangen ihre Rügen nicht, wie bereits die Steuerverwal- tung korrekt ausführte). Gleich verhält es sich mit den Einkommensströmen, die aktuell of- fenbar weiterhin bestehen, den Steuerpflichtigen aber zufolge Blockade nicht zur Verfü- gung stehen. Auch hier ergibt sich aus den Ausführungen der Steuerpflichtigen, dass defi- nitive Anordnungen noch nicht getroffen wurden, sondern lediglich vorübergehende Blo- ckaden bestehen. Vorübergehende Probleme vermöchten materiell allenfalls vorüberge- hende Lösungen wie eine Sistierung des Inkassos zu rechtfertigen, nicht jedoch einen de- finitiven Verzicht der Steuerverwaltung in Form eines Steuererlasses. Zur Vereinbarung über Zahlungsmodalitäten hat die Steuerverwaltung – wie bereits er- wähnt – denn auch bereits Hand geboten; dem Gericht kommt diesbezüglich keine Ent- scheidkompetenz zu. 4. Nach dem Gesagten ist eine erlasswürdige Notlage weder ersichtlich noch darge- tan. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen zur Ursache einer allfälligen Notlage (insbesondere zum anrechenbaren Selbstverschulden, vgl. E. 3.1 hiervor), wobei immer- hin darauf hinzuweisen ist, dass es selbstredend nicht zulasten des Gemeinwesens gehen darf, wenn Steuerpflichtige hohe Einkommen beziehen, ohne hierfür rechtzeitig die nötigen Rücklagen für die absehbaren Steuern zu tätigen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten die Voraussetzungen für einen Steuererlass offensichtlich weiterhin nicht erfüllen und sie mit ihrem Erlassge-

8 Urteil A 2026 38 such vom 4. Mai 2026 denn auch erklärtermassen bloss neue "Lösungsvorschläge" vorge- tragen haben, nicht jedoch wesentlich veränderte Umstände, welche eine neue Betrach- tung des Erlassgrundes erheischt hätten. Die Steuerverwaltung ist demnach zu Recht auf das neuerliche Erlassgesuch nicht eingetreten, nachdem sie den Steuererlass bereits mit Erlassentscheid vom 27. Februar 2026 rechtskräftig verweigert hat. Es steht ihr aber selbstredend weiterhin frei, den Steuerpflichtigen etwa Ratenzahlungen zuzubilligen oder ein erneutes Erlassersuchen zu einem späteren Zeitpunkt erneut vertieft zu prüfen, falls sich die massgeblichen Umstände verändern sollten, etwa, falls die bloss vorübergehende Blockade in eine rechtskräftige Einziehung übergehen sollte. 6. Mit dem Entscheid in der Sache erübrigen sich Weiterungen zu den beantragten superprovisorischen und provisorischen Massnahmen für die Dauer dieses Verfahrens. Wie bereits die Steuerverwaltung zu Recht festhalten hat, besteht im Übrigen ohnehin kei- ne Rechtsgrundlage für die Aussetzung von Vollstreckungshandlungen mit Blick auf lau- fende Verfahren betreffend ausserordentliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. Darauf kann verwiesen werden. 7. Das Erlassverfahren ist in der Regel kostenfrei (Art. 167d Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 18 EV DBG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden. Eine Parteien- tschädigung ist den Rekurrenten bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Der Steuerverwaltung ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). 8. Der vorliegende Entscheid ist grundsätzlich endgültig, da die Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht gegen Ent- scheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausgeschlossen ist, ausser es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Grün- den um einen besonders bedeutenden Fall (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). In Betracht fällt damit regelmässig einzig die subsidiä- re Verfassungsbeschwerde, mit der gemäss Art. 116 BGG nur die Verletzung von verfas- sungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Der Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert wird, kann im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten werden. Zur Willkürrüge ist allerdings nur legi- timiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betrof-

9 Urteil A 2026 38 fenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt, wobei das Ge- setz keinen unbedingten Rechtsanspruch auf den Erlass von Steuern ("Kann-Vorschrift") statuiert (vgl. BGer 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022; 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.

10 Urteil A 2026 38 Demnach erkennt die Einzelrichterin: __________________________________ 1. Die Beschwerde (bezüglich Erlass der direkten Bundessteuer 2021) und der Re- kurs (bezüglich Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021) werden abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Sistierung sämtlicher Inkasso-, Bezugs-, Betreibungs- und Voll- streckungsmassnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekurs- bzw. Be- schwerdeverfahrens ist als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Rekurrenten, an die Steuerverwaltung des Kantons Zug (mit dem Doppel der Rekursschrift vom 25. Juni 2026 samt Beilage) sowie an die Eid- genössische Steuerverwaltung, Bern (mit einer Kopie der Rekursschrift vom

25. Juni 2026 samt Beilage). Zug, 30. Juni 2026 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin versandt am